Informationen zum Coronavirus (COVID-19)



  • Grundsätzlich ist das Betreten von Dienstleistungsunternehmen verboten. Als GesundheitsdienstleisterInnen sind selbständige PsychologInnen von diesem Verbot ausgenommen und dürfen somit aus rechtlicher Sicht weiterhin KlientInnen empfangen.

  • Aufgrund des (davon zu unterscheidenden) weitreichenden Verbots, öffentliche Orte zu betreten, ist allerdings fraglich, inwieweit der Weg in psychologische Praxen zulässig ist. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht für die „Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen“. Der konkrete Unterstützungsbedarf und die Dringlichkeit muss daher eventuell bei Kontrollen erklärt werden.

    Persönliche KlientInnenkontakte sind daher nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig. 


    ➔ Schutzmaßnahmen gegen eine mögliche Ansteckung mit dem Coronavirus sind einzuhalten